Satzung des Fördervereins der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Maria Ward-Schule Mainz e.V.
Satzung vom 12. Juni 1963 – zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 2023
§ 1 Name und Zweck des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Maria Ward-Schule Mainz e.V.“
2. Er verfolgt einen doppelten Zweck:
a) er will die in der Schulzeit entstandene Gemeinschaft der Schülerinnen untereinander und mit der Schule aufrechterhalten und pflegen sowie die ehemaligen Schülerinnen und alle Freunde der Schule am Leben der Schule teilnehmen lassen;
b) er will es durch seine finanzielle Unterstützung der Schule besser ermöglichen, den Unterricht in der Weise zu gestalten, wie es die sich ändernden Zeitverhältnisse erfordern. Die Schule soll dadurch noch mehr als bisher instandgesetzt werden, die ihr anvertrauten Schülerinnen zu Frauen zu bilden, die sich im späteren Leben ihrer Verantwortung als Christen bewusst sind und die bereit sind,
aus diesem Bewusstsein zu handeln;
c) der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
§ 2 Sitz des Fördervereins
Der Förderverein hat seinen Sitz in Mainz. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) alle ehemaligen Schülerinnen;
b) die Eltern der Schülerinnen der Maria Ward-Schule;
c) ferner alle diejenigen, denen die Aufgabe der christlichen Menschenbildung,
speziell der Mädchenbildung, ein dringendes Anliegen ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung in Textform erworben, über deren Annahme der Vorstand nach billigem Ermessen entscheidet; Das Mitglied bekommt eine Bestätigung der Aufnahme in Textform.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer einmonatigen Frist zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.06) oder zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) zu erfolgen.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Einblick in die Mitgliederkartei haben nur die Mitglieder des Vorstandes.
§ 4 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder des Vereins zahlen als äußeres Zeichen ihrer Verbundenheit mit der Schule einen Beitrag.
§ 5 Verwendung der Beiträge und Spenden
1. Beiträge und Spenden werden ausgegeben
-für die notwendigen Verwaltungsausgaben des Vereins
-für einen Zuschuss zu den Druckkosten des Jahrbuchs
-für Anschaffungen von wissenschaftlichen Hilfsmitteln, die dem Unterricht dienen
-für von der Schulleitung zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes erforderlich gehaltenen Zwecke. Über die Vergabe der Mittel beschließt der Vorstand in seiner Sitzung.
2. Bei Spenden in Höhe von € 500,- und mehr hat der Spender das Recht, selbst zu bestimmen, für welches Unterrichtsfach der Betrag verwendet werden soll.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden (erste stellvertretende Vorsitzende und zweite stellvertretende Vorsitzende), der Schatzmeisterin und der Schriftführerin. Spendenbescheinigungen dürfen von der Schatzmeisterin allein unterschrieben werden.
2. Die Schulleiterin oder eine andere von ihr benannte hauptamtliche Lehrkraft der Schule ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
3. Die Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein anderes von diesem Gremium gewähltes Mitglied ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
4. Außerdem gehören dem Vorstand mindestens 3 weitere Mitglieder an. Über die Zahl und Funktion dieser weiteren Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorsitzende, die bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin sind einzeln zu wählen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Wahl darüber, ob die weiteren Vorstandsmitglieder zusammen oder getrennt gewählt werden.
Die Vorstandswahlen erfolgen geheim, soweit die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin wählen.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der 1. Vorsitzenden bzw. der ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche insbesondere die Art und Weise der Beschlussfassung sowie abweichende Mehrheitsbestimmungen für einzelne Geschäftsvorfälle (Tagesgeschäft) regelt.
9. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Sinne des §7.1 Satz 3 vertreten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und zwar mindestens 10 Tage vor der Mitglieder-versammlung. Die Einberufung erfolgt elektronisch unter Angabe der Tagesordnung durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail Adresse, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Für Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung schriftlich an die letzte schriftlich vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei den Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin den Ausschlag.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüferinnen und beschließt über
a) die Genehmigung der Rechnungslegung und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
c) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich verlangt wird oder die Belange des Vereins es erfordern.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder dies verlangen.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stiftung Maria Ward-Schule (Trägerstiftung) zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 EU – Datenschutzgrundverordnung
„Die erhobenen Daten der Mitglieder des Fördervereins der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Maria Ward Schule Mainz e.V. werden ausschließlich zur Verwendung des Mitgliederregisters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV – System gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnis Dritter geschützt.“
§ 11 Genderklausel
Unabhängig von der Verwendung der weiblichen Form ist auch immer die männliche Variante gemeint.
Hier finden Sie die Satzung zum Download.